Zur Information für die Mitglieder hier veröffentlicht. Über dieses Statut wird bei der Generalversammlung im März 2024 abgestimmt und danach der BH Murtal vorgelegt.
Statuten des ÖKB-Ortsverbandes Zeltweg
(noch nicht beschlossen / nicht gültig)
§ 1 Name und Sitz des Verbandes
Der Verband führt den Namen "Österreichischer Kameradschaftsbund (ÖKB) – Landesverband Steiermark – Bezirksverband Judenburg– Ortsverband Zeltweg", mit der Kurzbezeichnung "ÖKB Ortsverband Zeltweg" (in diesen Statuten in der Folge "Verband" genannt).
1. Der Verband hat seinen Sitz in Zeltweg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Steiermark und darüber hinaus.
2. Er ist Mitglied des Bezirksverbandes Judenburg und ein Zweigverband des Landesverbandes Steiermark des Österreichischen Kameradschaftsbundes.1
3. Der Verband hat seine Statuten mit jenen des Landesverbandes Steiermark inhaltlich abzustimmen, dessen Statuten und Geschäftsordnungen zu beachten, die Interessen und das Ansehen des ÖKB zu wahren und die Beschlüsse der Organe des Bundes- und Landesverbands umzusetzen bzw. zu befolgen.
4. Der Verband ist überparteilich, überkonfessionell und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 2 Zweck des Verbands
Der Verband:
1. verfolgt gemeinnützige, im allgemeinen Interesse des Staates und seiner Bürger gelegene ideelle, soziale, mildtätige, karitative, wehrpolitische, kulturelle, sportliche und umweltpolitische Zwecke;
2. vereint in seinen Reihen Kameraden und Kameradinnen aller Gesellschaftsschichten und Altersgruppen;
3. sieht sich als geschichtlich gewachsener soldatischer Veteranenverband, besonders verpflichtet als Verband in einem Garnisonsort des Bundesheeres gegenüber dessen Bediensteten im Aktiv- und Ruhestand;
4. zeigt seine Solidarität mit Blaulichtorganisationen und anderer Einsatzorganisationen durch unterstützende Aktivitäten und deren Einbindung bei Veranstaltungen des Verbandes;
1 = Die Mitgliedschaft im ÖKB-Landesverband beginnt, nach der Aufnahme durch Beschluss des Landesvorstandes, mit dem Tag der Übermittlung der behördlich genehmigten Statuten an den Landesverband
5. ist den christlichen und humanistischen Werten und den soldatischen Tugenden verpflichtet und tritt für die Erhaltung von Frieden und Freiheit in der Welt, für Völkerversöhnung und Völkerverständigung im europäischen Geist, für die Förderung des Heimatbewusstseins;
6. steht zu den Aufgaben der "Umfassenden Landesverteidigung" und unterstützt diese, ist für die Bewahrung von Ordnung und Sicherheit sowie für eine wirksame Landesverteidigung und einer umfassenden Sicherheitspolitik;
7. unterstützt staats- und wehrpolitische, sportliche und friedensfördernde Maßnahmen;
8. fördert die Pflege des soldatischen Brauchtums und der militärischen Tradition von der kaiserlichen Armee über das Österreichische Bundesheer der Zwischenkriegszeit und die B-Gendarmerie bis hin zum Österreichischen Bundesheer der zweiten Republik;
9. wirkt im Wesentlichen in der Gemeinde Zeltweg, steht zur Mitwirkung bei der Hilfe in Not- und Katastrophenfällen (insbesondere in Form der Nachbarschaftshilfe) zur Verfügung und setzt sich für den Umweltschutz ein.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und ihre Aufbringung
1. Der Vereinszweck wird durch die nachstehenden ideellen (Abs. 2) und materiellen (Abs. 3) Mittel verwirklicht.
2. Als ideelle Mittel dienen – insbesondere die Durchführung und/oder Förderung von:
a. Veranstaltungen verschiedenster Art zur Erreichung des Vereinszwecks;
b. Vorträgen, Schulungen, Workshops und Symposien, Musterungs- und Wehrdienstberatungen sowie Versammlungen zu Themen des Vereinszwecks, insbesondere auch mit Beiträgen zu einer eigenständigen, effektiven und motivierten militärischen Landesverteidigung sowie zur Stärkung des Vertrauens in das Österreichische Bundesheer;
c. staats- und wehrpolitische, sportliche und friedensfördernde Aktivitäten;
d. Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial, Herausgabe von periodisch und einmalig erscheinenden Publikationen, Erstellung und Versendung von Newslettern;
e. Kontaktpflege, Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Stellen oder Organisationen, mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen;
f. Veranstaltungen staats- und wehrpolitischer Art, aber auch von Kunst-, Kultur-, Sport-, Musik- und Tanzveranstaltungen sowie Bällen zur Unterstützung und Förderung des Vereinszwecks;
g. Gedenkfeiern für die gefallenen, vermissten und verstorbenen Kameraden, Errichtung und Erhaltung von Kriegerdenkmälern, Grab- und Gedächtnisstätten sowie Mahnmalen, unter anderem in Zusammenarbeit mit dem "Österreichischen Schwarzen Kreuz – Kriegsgräberfürsorge", dem Land Steiermark und den Gemeinden;
h. Mitwirkung an den Begräbnissen verstorbener Mitglieder (insbesondere durch die Ausrückung in Formation und mit Fahne);
i. Unterstützung (Kameradenhilfe) für Mitglieder und deren Hinterbliebene in Notlagen;
j. Maßnahmen des Umweltschutzes durch Bewerbung und Mitwirkung;
3. Die materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a. Mitgliedsbeiträge;
b. Erträgnisse aus der Umsetzung der in § 3 Abs. 2 genannten ideellen Mittel;
c. Einnahmen aus Veranstaltungen verschiedenster Art zur Erreichung des Vereinszwecks;
d. freiwillige Zuwendungen von Privatpersonen ("vereinsunterstützende Personen"), wie Spenden, Erbschaften und Legate (Vermächtnisse);
e. Unterstützungsleistungen von Vereinen, Institutionen und sonstigen Organisationen;
f. Förderbeiträge von öffentlichen Stellen;
g. Einnahmen durch Werbung und Sponsoring seitens der Wirtschaft;
h. Erträge aus Sammlungen;
i. Erträge aus der Veranlagung von Rücklagen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft, Aufnahme von Mitgliedern und Ehrungen
1. Die Mitgliedschaft im Verband gliedert sich in
a. ordentliche Mitglieder,
b. Inhaber von Ehrenfunktionen und
c. Ehrenmitglieder.
2. Als ordentliche Mitglieder des Verbandes können mit Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden:
a) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sich zum Kameradschaftsbund, zu seinen Zielen und Werten bekennen und gewillt sind, das Vereinsleben zu unterstützen, bzw. daran aktiv teil zu nehmen.
b) Juristische Personen.
3) Die Aufnahme kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
4) Der Verband kann Ehrenfunktionen und Ehrenmitgliedschaften an natürliche Personen verleihen.
a) Ehrenfunktionen können an besonders verdiente, langjährige Funktionäre nach dem Ausscheiden aus der Funktion verliehen werden.
b) Ehrenmitgliedschaften können an natürliche Personen verliehen werden, die sich um den Verband außerordentliche Verdienste erworben haben.
c) Die Verleihung von Ehrenfunktionen und Ehrenmitgliedschaften erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
d) Ehrenfunktionen und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages befreit, stattdessen wird eine Spende erbeten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer jeweils vierwöchigen Nachfrist, mit der Zahlung der Mitglieds-beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand auch wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
5. Die Aberkennung einer Ehrenfunktion oder der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 6 Recht und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benützen.
2. Das Stimmrecht in der General-/Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern, die natürliche Personen sind, sowie den Ehrenfunktionären und den Ehrenmitgliedern zu.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Verbandes Nachteile erleiden könnte.
4. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.
5. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§ 7 Organe des Verbandes
1. Die Organe des Verbandes sind:
a. Die Generalversammlung, die alle vier Jahre (in den Schaltjahren) einzuberufen ist.
b. Die Mitgliederversammlung, die jährlich einzuberufen ist, sofern in diesem Jahr keine Generalversammlung stattfindet.
c. Der Vorstand, der alle vier Jahre zu wählen ist, ihm gehören an:
- Obmann
- geschäftsführender Obmann, sofern ein solcher gewählt oder bestellt wurde,
- bis zu vier Obmann-Stellvertreter
- Schriftführer und dessen Stellvertreter
- Kassier und dessen Stellvertreter
d) Rechnungsprüfer (Kontrollorgan) und
e) Schiedsgericht (Schlichtungseinrichtung)
2. Die Funktionsinhaber (wie Kommandant, Kommandant Stellvertreter, Marketender, Mitgliederbetreuer, Sprengelbetreuer, Subkassier, Kommandant Fahnentrupp, Fahnenoffizier, Fähnrich, Kommandant Kanonentrupp, Schussmeister, Öffentlichkeitsarbeiter Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeiter Fotograf, Socialmediabeauftragter, Milizreferent, Wehrdienstberater, Internetreferent / - beauftragter, Organisationsreferent, Sportreferent, Frauenreferent) werden vom Vorstand bestellt. Sie sind Teil des erweiterten Vorstandes.
3. Aus besonderen Gründen kann auch ein geschäftsführender Obmann gewählt oder bestellt werden.
4. Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den Vorstand bei dessen Vereinsarbeit. Er setzt sich aus Vorstand, Kontrolle, Funktionsinhaber, Fahnenmutter, Ehrenmitglieder und Ehrenobmänner zusammen.
§ 8 Die Mitglieder- und die Generalversammlung
1. Zur Mitglieder- und Generalversammlung sind die Mitglieder wie im § 4 Abs.1 aufgezählt einzuberufen, Sie haben dort aktives und passives Wahlrecht.
2. Die Mitgliederversammlung ist, ausgenommen in den Schaltjahren, jährlich einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich (auch mit E-Mail oder Fax) zu ergehen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (das Leitungsorgan).
3. Die Generalversammlung ist alle vier Jahre, in den Schaltjahren, einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich zu ergehen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (das Leitungsorgan).
4. Dort werden die Neuwahlen des gesamten Vorstandes und der Kontrolle für die folgende Periode bis zur nächsten Generalversammlung durchgeführt.
5. Der Vorsitz obliegt dem Obmann, bei dessen Verhinderung dem geschäftsführenden Obmann, sofern ein solcher gewählt oder bestellt wurde, bei Verhinderung beider dem dienst-ältesten Obmann-Stellvertreter, bei Verhinderung aller Obmann-Stellvertreter dem dienst-ältesten Vorstandsmitglied.
6. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen, die mindestens sieben Tage vor der Mitglieder- bzw. Generalversammlung beim Vorstand schriftlich (persönlich, per Brief oder per Mail) eingebracht werden müssen. Verspätet eingelangte oder erst bei der Mitglieder- bzw. Generalversammlung eingebrachte Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt und behandelt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder dem zustimmt. Davon ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
7. Die Mitglieder- und die Generalversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
8. Die Mitglieder- und die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Beschlüsse auf Änderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes erfordern jedoch eine Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer muss binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
10. Über jede Mitglieder- bzw. Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem Ort, Zeit, Dauer und die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis hervorgehen.
§ 9 Aufgaben der Mitglieder- und der Generalversammlung
Der Mitglieder-/Generalversammlung obliegen die:
1. Genehmigung der Tagesordnung;
2. Genehmigung des Protokolls der vergangenen Mitglieder-/Generalversammlung
3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
4. Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses nach Anhörung der Rechnungsprüfer – bei der Generalversammlung über die gesamte Funktionsperiode
5. Entlastung des Vorstandes
6. gegebenenfalls Beschlussfassung über einen Voranschlag
7. Wahl des Vorstandes
8. Wahl der Rechnungsprüfer
9. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
10. Beschlussfassung über die Änderung der Statuten
11. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung von Ehrenfunktionen sowie Aberkennung derselben
12. Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes in zweiter und letzter Instanz
13. Beschlussfassung über Umbildung oder Auflösung des Verbandes
14. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
§ 10 Der Vorstand
1) Der Vorstand wird in der Generalversammlung aus den Reihen der Verbandsmitglieder gewählt; er besteht aus:
a) Obmann
b) geschäftsführendem Obmann, sofern ein solcher gewählt oder bestellt wurde,
c) Obmann-Stellvertreter(n) im erforderlichen Ausmaß,
d) Schriftführer und dessen Stellvertreter(n) im erforderlichen Ausmaß,
e) Kassier und dessen Stellvertreter(n) im erforderlichen Ausmaß.
2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl seiner Mitglieder ist zulässig. Die Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich an den Obmann, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes schriftlich an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Kooptierung bzw. der Wahl eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden von gewählten Mitgliedern das Recht, an deren Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Die Funktionsperiode des kooptierten Mitglieds währt längstens bis zum Ablauf der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.
4) Der Vorstand tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vorstandes oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer hat binnen vier Wochen eine außerordentliche Sitzung stattzufinden.
5) Die Einberufungen zu den Sitzungen und die Vorsitzführung obliegt dem Obmann, bei dessen Verhinderung dem geschäftsführenden Obmann, sofern ein solcher gewählt bzw. bestellt wurde, bei Verhinderung beider dem dienstältesten Obmann-Stellvertreter, bei Verhinderung aller Obmann-Stellvertreter dem dienstältesten Vorstandsmitglied.
6) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen hat.
7) Die Einladung dazu hat mindestens sieben Tage vorher unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich (auch per E-Mail oder Fax) zu ergehen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Aus diesem müssen insbesondere Ort, Zeit und Dauer, anwesende/entschuldigte/nicht entschuldigte Mitglieder, Tagesordnung, die Kenntnisnahme von Berichten und die Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu fertigen und dem Vorstand bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes unter Bedachtnahme auf die Statuten und die Beschlüsse. Dem Vorstand kommt die Besorgung aller Geschäfte zu, die in den Statuten nicht ausdrücklich anderen Verbandsorganen zugewiesen sind; das sind insbesondere die:
1. Verwaltung des Verbandsvermögens
2. Erstellung von Arbeitsprogramm, Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss für jedes Verbandsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, sowie allfälligem Jahresvoranschlag.
3. Vorbereitung der General-/Mitgliederversammlungen und der Sitzungen und des Vorstandes
4. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen General-/Mitgliederversammlungen
5. Umsetzung der Beschlüsse der General-/Mitgliederversammlung
6. Aufnahme von Mitgliedern bzw. deren Ausschluss (in erster Instanz)
7. Führung des Funktionärs- und des Mitgliederverzeichnisses sowie einer Evidenz der vom Ortverband verliehenen Auszeichnungen
8. Verleihung von Auszeichnungen des Ortsverbandes
9. Bestellung von Funktionsinhabern und Referenten
§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Vorstandes
1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Verbandes.
2. Der Obmann vertritt den Verband nach außen. Schriftstücke des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Insichgeschäfte (im eigenen Namen geschlossene oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verband) bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
3. Der Obmann ist bei Gefahr im Verzug berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
4. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Er ist auch für die Standesführung (Mitgliederliste, Mitgliederkartei, Adressverwaltung) unter Berücksichtigung des Datenschutzes verantwortlich. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die General-/Mitgliederversammlungen, die Vorstands- und erweiterten Vorstandsitzungen.
5. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Verbands verantwortlich. Ausgabenbelege sind vom Obmann gegenzuzeichnen.
6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 13 Die Rechnungsprüfer (das Kontrollorgan)
1. Das Kontrollorgan besteht aus mindestens zwei Rechnungsprüfern, die von der Generalversammlung für vier Jahre gewählt werden; sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Seine Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern gegeben.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der finanziellen Gebarung des Verbandes und der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
3. Jeder Rechnungsprüfer ist befugt, jederzeit in den Schriftverkehr, das Kassabuch und die sonstigen Belege des Verbandes Einsicht zu nehmen und Aufklärungen zu verlangen. Die Rechnungsprüfer haben über ihre Feststellungen dem Vorstand schriftlich zu berichten.
4. Die Rechnungsprüfer haben so zeitgerecht zu ihren Sitzungen zusammen zu treten, dass drei Wochen vor der General-/Mitgliederversammlung ein vollständiger Prüfbericht vorliegt.
5. Über Ersuchen des Vorstandes oder der Rechnungsprüfer kann das Kontrollorgan des Landesverbandes die finanzielle Gebarung des Verbandes prüfen.
6. Die Rechnungsprüfer können mit begründetem schriftlichem Antrag vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
§ 14 Die Mitgliederzeitschrift
a) Die Zeitschrift "Courage" ist das offizielle Organ des Landesverbandes und wird als Mitgliederzeitschrift herausgegeben. Auf Wunsch des herausgebenden Landesverbandes soll die Zeitschrift von allen Verbandsmitgliedern bezogen und gelesen werden; leben mehrere Mitglieder in einem Haushalt, kann ein gemeinsames Abonnement bezogen werden.
b) Mitglieder des Vorstandes, Ehrenobmänner, Fahnenmutter, Fahnenpatinnen und Ehrenmitglieder erhalten die "Courage" auf Kosten des Verbandes.
c) Der Verband hat anzustreben, dass dieser regelmäßig mit Artikeln in der "Courage" präsent ist.
d) Der Schriftführer ist für die Führung der Abonnentenliste verantwortlich.
§ 15 Mitglieder- und Funktionärsverwaltung
a) Die Mitglieder- und Funktionärslisten werden vom Landesverband EDV-unterstützt geführt.
b) Daher sind Vor- und Zuname, Geburts- und Beitrittsdatum, Adresse, Funktionen und Auszeichnungen aller Mitglieder dem Bezirksverband sowie dem Landesverband zu übermitteln.
c) Diese Daten bilden auch die Grundlage für die Versicherung bei ÖKB-Veranstaltungen und für die Ausstellung der ÖKB-VorteilsCard.
d) Für die Umsetzung im Verband ist der Standesführer (Schriftführer) verantwortlich.
§ 16 Landesumlage und Abonnement-Entgelt
Die Landesumlage ist vom Kassier des Verbandes gemeinsam mit dem Entgelt für das Abonnement der Mitgliederzeitschrift bis zu dem vom Landesverband festgesetzten Termin, das ist derzeit der 31. März eines jeden Jahres, an den Bezirksverband und von diesem an den Landesverband weiterzuleiten.
§ 17 Das Schiedsgericht (die Schlichtungseinrichtung)
1. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern des Verbandeszusammen.
2. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil gleichzeitig mit der Anrufung des Schiedsgerichtes dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
3. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen ab Anrufung des Schiedsgerichtes hat der andere Streitteil binnen weiterer sieben Tage seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft zu machen.
4. Nach Verständigung durch den Vorstand wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer sieben Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden.
5. Sollte der die Beschwerde erhebende Streitteil den Schiedsrichter nicht bei deren Einbringung namhaft machen und/oder sollte der andere Streitteil den Schiedsrichter nicht fristgerecht namhaft machen und/oder sollten sich die Schiedsrichter nicht fristgerecht auf ein drittes Mitglied als Vorsitzenden einigen können, hat der Bezirksobmann die nicht vorgenommene(n) Nominierung(en) durchzuführen.
6. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem anderen Verbandsorgan, dessen Tätigkeit Gegenstand des Streitfalls ist, angehören; ausgenommen davon ist die Mitgliederversammlung.
7. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder nach gründlicher Ermittlung des Sachverhaltes und nach Anhörung beider Seiten nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Mehrheit.
8. Entscheidungen teilt sie den Betroffenen schriftlich mit.
9. Dagegen kann das Schiedsgericht des Landesverbandes Steiermark als Berufungsinstanz angerufen werden, das ÖKB-intern endgültig entscheidet.
§ 18 Verbandsabzeichen und Verbandsfahnen
1. Der Verband führt das Landesverbandsabzeichen, ein schwarzes leopoldinisches Tatzenkreuz mit einem weißen Rand, dessen Mittelschild das Steiermärkische Landeswappen (in grünem Schild der rotgehörnte und gewaffnete silberne Panther, der aus dem Rachen Flammen hervorstößt, überhöht vom historischen Hut) ziert.
2. Darüber hinaus kann der Verband Fahnen, Standarten mit Fahnen- und Standartenbändern führen, die bei allen Veranstaltungen des ÖKB, des Bundesheeres sowie sonstigen öffentlichen Veranstaltungen im In- und Ausland getragen werden dürfen.
3. Das Tragen von Verbandsfunktionsabzeichen (Verbandsschild bzw. Armbinde) ist bei jeglichem Auftreten in der Öffentlichkeit und bei ÖKB internen Zusammentreffen außerhalb des Ortsverbandes (z.B.: Bezirksvorstandssitzung) anzustreben.
4. Die Adjustierung beim Auftreten in der Öffentlichkeit hat sich nach den Vorgaben des Landesverbandes zu orientieren, kann aber auch ortsverbandseigene Regelungen beinhalten.
§ 19 Geschäftsordnungen
1. Der Vorstand kann – innerhalb der Vorgaben gemäß den Statuten und der Geschäftsordnung des Landesverbandes – für sich selbst eine Geschäftsordnung beschließen. Diese und ihre Abänderungen sind allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
2. Die Geschäftsordnungen des Landesverbandes stellen eine Ergänzung der eigenen Statuten und jener der Bezirks-, Orts- und Stadtverbände sowie der angeschlossenen Traditionsverbände dar. Sie sind für diese und deren Mitglieder verbindlich.
§ 20 Freiwillige Vereinsauflösung
1. Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verbandszweckes ist das verbleibende Verbandsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung, bevorzugt für den Sozialfonds des Landesverbandes, zu verwenden.
3. Auch einem neuen Verein, der ebenfalls gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung verfolgt, kann das Vermögen übertragen werden. Eine andere Verwendung ist ausgeschlossen.
4. Über die Verwertung des verbleibenden materiellen Verbandsvermögens hat die Mitgliederversammlung – nach Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten – zu beschließen, wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen.
5. Das ideelle Verbandsvermögen (insbesondere Fahnen, Standarten, Fahnen- und Standartenbänder, Mitgliederverzeichnisse, das Vereinsarchiv mit Urkunden, Stempeln und Siegeln, allenfalls vorhandene Erinnerungsstücke und Ehrenpräsente oder Signalkanonen) geht in die Verfügung des Landesverbandes über.
6. Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschluss-fassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 21 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Zur leichteren Lesbarkeit und zur besseren Verständlichkeit wurde bei der Erstellung dieser Statuten darauf verzichtet, alle Personen und Funktionen in der geschlechtsspezifischen Form zu bezeichnen. Die in diesen Statuten verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sinngemäß für alle Geschlechter.
ZELTWEG, am …. März 2024
Der Obmann: Der Schriftführer:
(SARTORY Gerald) (NÄGELE Claudia)